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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen der PrimeSeal GmbH und ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern bei Abdichtungs- und Versiegelungsarbeiten.

Stand: 30. August 2026

1Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Offerten, Aufträge und Dienstleistungen der PrimeSeal GmbH, Im Bol 34, 8307 Effretikon (nachfolgend PrimeSeal), gegenüber ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern (nachfolgend Auftraggeber). Sie gelten insbesondere für:

  • Fugenabdichtungen an Platten, Küchen, Fenstern, Simsen und Parkett
  • Metallbau- und Glasversiegelungen
  • Glas-Glas-Fugen sowie Rahmen- und Metallanschlussfugen
  • Flüssigkunststoff-Abdichtungen im Aussenbereich
  • damit zusammenhängende Abdichtungs- und Versiegelungsarbeiten gemäss vereinbartem Leistungsumfang

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit PrimeSeal sie ausdrücklich in Textform anerkannt hat. Massgebend ist die bei Vertragsabschluss gültige Fassung dieser Bedingungen.

2Angebot und Vertragsabschluss

Darstellungen auf der Website, in Unterlagen sowie mündliche Auskünfte sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar.

  • Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber eine Offerte von PrimeSeal annimmt oder PrimeSeal einen Auftrag in Textform bestätigt
  • Nimmt PrimeSeal die Arbeiten im Einverständnis des Auftraggebers auf, gilt der Vertrag ebenfalls als abgeschlossen
  • Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform

3Offerten

Offerten beruhen auf den Angaben des Auftraggebers und auf dem bei der Besichtigung erkennbaren Zustand des Objekts.

  • Die Gültigkeitsdauer richtet sich nach der Angabe in der jeweiligen Offerte
  • Der Leistungsumfang ergibt sich abschliessend aus der vereinbarten Offerte
  • Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags
  • Änderungen und Zusatzleistungen werden gesondert vereinbart und verrechnet

Erweisen sich Angaben des Auftraggebers, auf denen eine Offerte beruht, als unzutreffend oder unvollständig, kann PrimeSeal die Offerte anpassen.

4Preise und Mehrwertsteuer

Massgebend sind die Preise der vereinbarten Offerte. Ob und in welcher Höhe die Mehrwertsteuer hinzukommt, ergibt sich aus der jeweiligen Offerte und Rechnung.

  • Preise verstehen sich in Schweizer Franken
  • Materialkosten sind im Umfang enthalten, der in der Offerte angegeben ist
  • Zusätzliche Aufwendungen infolge nicht vorhersehbarer Umstände werden nach Absprache verrechnet

5Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb der Frist zahlbar, die auf der Rechnung oder in der Offerte genannt ist. Enthalten diese keine Angabe, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Bei grösseren Aufträgen können Teil- oder Akontozahlungen vereinbart werden
  • Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen in Verzug
  • Verzugszinsen und Betreibungskosten richten sich nach dem Obligationenrecht

Einwendungen gegen eine Rechnung sind innert angemessener Frist nach Erhalt mitzuteilen.

6Termine und Ausführung

Termine werden zwischen den Parteien vereinbart. PrimeSeal führt die Arbeiten fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik aus. Verzögert sich die Ausführung aus Umständen, die PrimeSeal nicht zu vertreten hat, verschiebt sich der Termin angemessen. Dazu zählen insbesondere:

  • Witterungsbedingungen, die eine fachgerechte Ausführung nicht zulassen, namentlich Temperatur und Feuchtigkeit
  • Verzögerungen bei der Materialverfügbarkeit
  • Baustellenbedingungen, die den Zugang oder die Arbeit behindern
  • ausstehende oder mangelhafte Vorleistungen anderer Unternehmen
  • behördliche Anordnungen

PrimeSeal informiert den Auftraggeber ohne Verzug über absehbare Verzögerungen und vereinbart mit ihm einen neuen Termin. Ansprüche wegen Verzugs richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7Pflichten des Auftraggebers

Damit die Arbeiten termin- und fachgerecht ausgeführt werden können, wirkt der Auftraggeber mit. Er hat insbesondere:

  • den Zugang zum Objekt und zu den Arbeitsbereichen zum vereinbarten Zeitpunkt sicherzustellen
  • die Arbeitsbereiche zu räumen und zugänglich zu machen
  • zutreffende und vollständige Informationen zum Objekt zu erteilen
  • ihm bekannte Probleme, Vorschäden, Feuchtigkeitsereignisse oder frühere Sanierungen mitzuteilen
  • die erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen zu schaffen, namentlich Strom, Wasser und Beleuchtung, soweit nichts anderes vereinbart ist
  • empfindliche Gegenstände zu entfernen oder auf deren Vorhandensein hinzuweisen

Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, kann PrimeSeal den daraus entstehenden Mehraufwand verrechnen. Kann aus diesem Grund nicht gearbeitet werden, kann der Aufwand für die vergebliche Anfahrt in Rechnung gestellt werden.

8Untergrund und bestehende Bausubstanz

Die Haltbarkeit einer Abdichtung hängt wesentlich vom Untergrund ab. PrimeSeal beurteilt den Untergrund vor Arbeitsbeginn im Rahmen dessen, was ohne Eingriff erkennbar ist.

  • Erweist sich ein Untergrund als ungeeignet, informiert PrimeSeal den Auftraggeber vor der Ausführung
  • Werden Schäden, Feuchtigkeit oder Mängel erst nach dem Entfernen bestehender Fugen oder Beläge sichtbar, legen die Parteien das weitere Vorgehen gemeinsam fest
  • Für Schäden, die auf verdeckte und vor Arbeitsbeginn nicht erkennbare Mängel der Bausubstanz zurückgehen, haftet PrimeSeal nicht, soweit sie diese nicht zu vertreten hat

Verlangt der Auftraggeber die Ausführung auf einem Untergrund, auf dessen Ungeeignetheit PrimeSeal nachweislich hingewiesen hat, erfolgt die Ausführung insoweit auf sein Risiko. Die Haftung von PrimeSeal für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt auch in diesem Fall bestehen.

9Zusatzarbeiten und Nachträge

Leistungen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren oder die der Auftraggeber zusätzlich wünscht, sind im vereinbarten Preis nicht enthalten.

  • PrimeSeal informiert über Art, Umfang und voraussichtliche Kosten, bevor solche Arbeiten ausgeführt werden
  • Zusatzarbeiten werden nach Absprache ausgeführt und zusätzlich verrechnet
  • Bei Gefahr im Verzug darf PrimeSeal die zur Schadensabwehr notwendigen Massnahmen treffen und informiert den Auftraggeber unverzüglich

10Abnahme der Arbeiten

Nach Fertigstellung werden die Arbeiten gemeinsam kontrolliert und übergeben.

  • Der Auftraggeber prüft die Arbeiten und meldet erkennbare Mängel bei der Übergabe
  • Nimmt der Auftraggeber die Arbeiten in Gebrauch, ohne Mängel zu rügen, gelten sie als abgenommen
  • Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden festgehalten und behoben

Elastische Fugen und Flüssigkunststoff benötigen je nach Material und Bedingungen eine Aushärtezeit. Die Hinweise von PrimeSeal zu Belastbarkeit und Reinigung während dieser Zeit sind zu beachten.

11Mängel und Gewährleistung

Es gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts über den Werkvertrag.

  • Offene Mängel sind bei der Abnahme, versteckte Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen
  • Bei berechtigter Mängelrüge behebt PrimeSeal den Mangel innert angemessener Frist unentgeltlich
  • Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu, namentlich Minderung oder Wandelung

Von der Gewährleistung ausgenommen sind Beeinträchtigungen durch normale Abnützung, unsachgemässe Nutzung oder Reinigung, Bewegungen der Bausubstanz über das vorgesehene Mass hinaus sowie Eingriffe Dritter. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben vorbehalten.

12Haftung

PrimeSeal haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen rechtswidrig und schuldhaft verursachen.

  • Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden beschränkt
  • Die Haftung für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit wird weder ausgeschlossen noch beschränkt
  • Die Haftung für Personenschäden wird in keinem Fall ausgeschlossen oder beschränkt
  • Zwingende Bestimmungen des schweizerischen Rechts, namentlich des Produktehaftpflichtgesetzes, bleiben vorbehalten

13Arbeiten und Eingriffe Dritter

Werden ausgeführte Arbeiten nachträglich durch andere Unternehmen, durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte verändert, beschädigt oder überarbeitet, entfällt insoweit die Verantwortung von PrimeSeal. Das betrifft namentlich:

  • nachträgliches Überstreichen, Überkleben oder mechanisches Bearbeiten von Fugen und Versiegelungen
  • Beschädigungen durch nachfolgende Gewerke auf derselben Baustelle
  • Schäden aus unsachgemässer Reinigung oder Pflege

Diese Regelung gilt nur, soweit PrimeSeal die Beeinträchtigung nicht selbst verursacht hat und sie ihr nicht zuzurechnen ist.

14Höhere Gewalt

Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Parteien befreien während ihrer Dauer von der Pflicht zur Leistung. Als solche gelten insbesondere:

  • Naturereignisse, Unwetter und Überschwemmungen
  • behördliche Anordnungen und Verfügungen
  • Streik, Aussperrung und Energieausfälle
  • Epidemien und Pandemien sowie damit verbundene Massnahmen
  • schwerwiegende Lieferunterbrüche, die PrimeSeal nicht zu vertreten hat

Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Dauert das Ereignis unangemessen lange an, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.

15Änderungen und Stornierungen von Aufträgen

Änderungen und Stornierungen sind in Textform mitzuteilen.

  • Bei einer Stornierung vor Arbeitsbeginn werden bereits angefallene Aufwendungen verrechnet, namentlich Planung, Besichtigung sowie bestelltes oder objektspezifisch zugeschnittenes Material
  • Bei einer Stornierung nach Arbeitsbeginn werden die erbrachten Leistungen und die angefallenen Aufwendungen verrechnet
  • Terminverschiebungen regeln die Parteien nach Möglichkeit einvernehmlich

Das Recht des Auftraggebers, nach Art. 377 des Obligationenrechts gegen volle Schadloshaltung von PrimeSeal jederzeit zurückzutreten, bleibt vorbehalten.

16Datenschutz

Welche Personendaten PrimeSeal im Zusammenhang mit Anfragen und Aufträgen bearbeitet und welche Rechte dem Auftraggeber zustehen, ist in der Datenschutzerklärung beschrieben.

17Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien ersetzen die betroffene Bestimmung durch eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt für Lücken.

18Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis zwischen PrimeSeal und dem Auftraggeber ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

19Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz der PrimeSeal GmbH in Effretikon.

Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben ausdrücklich vorbehalten. Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung nur, soweit die Schweizerische Zivilprozessordnung dies zulässt; andernfalls gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Fragen zu diesen Bedingungen beantworten wir gerne. Die Kontaktangaben finden Sie im Impressum.